Zulässige Antragsteller

Das Land Wien beteiligt sich am IBW-EFRE Programm in den genannten Maßnahmen vorwiegend mit öffentlichen Projektträgern, die zum Teil bereits im Zuge der Programmerstellung mit dem jeweiligen Projektvorhaben (Beispielprojekte) bekannt waren. Diese Vorhaben öffentlicher Institutionen ("institutionelle Projekte") kommen letztlich den Bewohnerinnen und Bewohnern Wiens zugute. 

Kategorien und Preise
 
Forschung
Ressourcen
Klima
Wirtschaft
nur öffentliche Begünstigte  
X
X
X
ausschließlich Leitprojekt (Beispielprojekt)  
X
   
Die für den Bereich Forschung zulässigen Antragsteller werden von der FFG im Zuge des dort veröffentlichten Aufrufs zur Einreichung bekannt gegeben.
Für die Umsetzung von Projektvorhaben der Ressourceneffizienz, werden neben öffentlichen Institutionen vor allem Energieversorger sowie Unternehmen der Daseinsvorsorge adressiert.
Änderungen bei den potenziellen Antragstellern sind möglich!

Laufzeit

Die Projektlaufzeit soll maximal 3 Jahre betragen. Die Projekte müssen bis längstens 31.12.2028 fertiggestellt sein.

Projektgröße

Aufgrund der aufwendigen administrativen Erfordernisse zur Abwicklung eines EU-geförderten Projektes, können im Sinne der Verwaltungsökonomie grundsätzlich nur Projektvorhaben mit einer Mindestgröße von 50.000 Euro bei Softmaßnahmen und 300.000 EUR bei Investivmaßnahmen Gesamtvolumen eingereicht werden.

Um eine eindimensionale Programmentwicklung zu vermeiden, wird die maximale Projektgröße mit 1.500.000 Euro Gesamtvolumen festgesetzt. Im Falle strategisch besonders wichtiger Vorhaben (z.B. im Programm genannte Leitprojekte, öffentliche Projektträger) kann in Ausnahmefällen dieser Betrag auch darüber liegen.

Art der Förderung und Fördervolumen

Bei der Förderung handelt es sich um einen Zuschuss. Der maximale Fördersatz beträgt 40% des Gesamtvolumens der zuschussfähigen Kosten und ist u.a. abhängig von der zulässigen Beihilfenintensität.

Die beantragte Förderung muss einer der nachfolgenden Bedingungen entsprechen:

  • keine Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs .1 AEUV: (1)
  • zulässige Förderung (z.B. nach der AGVO)
  • deminimis Beihilfe"

Für die erforderliche Kofinanzierung (z.B. Eigenmittel des Antragstellers, sonstige nationale Kofinanzierung) des offenen Betrages hat der Projektträger zu sorgen. Diese ist bei Antragstellung nachzuweisen.